| Allgemeines:
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher
Bestandteil unserer Angebote und den mit uns abgeschlossenen
Lieferverträgen, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text
der Auftragsbestätigung etwas abweichendes mit dem Kunden
vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.
Angebote sind freibleibend als Mail , Fax , Brief oder mündlich . Irrtümer
, Technische Änderungen + Preisänderungen auch nach Beauftragung
vorbehalten Und Zwischenverkauf
vorbehalten.
Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es
nicht. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne daß
diese nochmals zugesandt werden müssen , und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen haben.
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage
verbindlich. Nach Ablauf von 24 Werktagen kann sich der
Unternehmer auf den Ablauf der Angebotsfrist berufen und ist nicht mehr verpflichtet, die Lieferung
durchzuführen. Angebots+ Lieferpreise gelten nur für Deutschland
ohne Inseln und ohne Berghütten Angebote und Umfang Für die Annahme und Ausführung
der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen nochmaligen Bestätigung.
Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Geringe
Abweichungen gelten als nochvertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung
und enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte
Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich
bestätigt wird. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und
Verbesserungen der Bauart und Ausführung und das Urheberrecht an
allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
ähnliches vor. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
3. Lieferzeit 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen
Klarstellung des Auftrages , Lieferzeiten sind nicht
rechtsverbindlich.
2. Höhere Gewalt berechtigt uns - selbst bei garantierter
Lieferzeit zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach
unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrage,
ohne daß dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche
zustehen. Dem Besteller wird für den Fall höherer Gewalt
ebenfalls das Recht eingeräumt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten( wenn er uns eine angemessene Frist von max 2
Wochen setzt .) Der Lieferer wird vom Besteller unverzüglich nach
Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt
informiert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderung
durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verspätung in
der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige
Arbeitskampfmaßnahmen. soweit diese zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren.
3. Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die wir zu
vertreten haben, nachweislich ein Schaden, so ist er unter
Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern höchstens aber 10 % vom Wert
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig, also nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Besteller den
gesamten Verzugsschaden geltend machen.
4. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden kann der
Besteller nicht ersetzt verlangen, es sei denn, der Lieferer
handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Auch andere
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in den Fällen
verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem
Lieferer etwa gestellten Nachfrist.
5. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald die betriebsfertige
Sendung die Fabrik fristgemäß verlassen hat.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlage
fristgemäß betriebsbereit ist.
6. Wird der Versand, die Anlieferung oder die Aufnahme,
Fortführung oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, und schafft er
nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Lieferers und kommt
damit in Annahmeverzug, so kann der Lieferer seinen Verzugsschaden
geltend machen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach
fruchtlosem Fristablauf kündigen werde. Für den Fall der
Kündigung steht dem Auftragnehmer neben dem bis dahin
entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen
zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung
und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.
4. Preise
1. Die Preise sind Euro-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter
Bestellung der angebotenen Lieferung. An Angebotspreise, die nicht
Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten
nach Vertragsschluß gebunden. Wird die Lieferung später als vier
Monate nach Vertragsschluß erbracht, so sind wir bei nach
Angebotsabgabe eintretenen Lohn und/oder Materialpreiserhöhungen
berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu
verlangen, soweit die Lieferverzögerung vom Auftraggeber zu
vertreten ist.
2. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes
vereinbart ist, frei Post- oder Bahnstation des Bestellers im
Inland bzw. frachtfrei deutsche Grenze zuzüglich Mehrwertsteuer,
aber ohne Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
Für eine entsprechende Entsorgung hat der Besteller Sorge zu
tragen. Sonderwünsche des Bestellers, beschleunigte Versandart,
Spezialverpackung etc. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten
gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche
von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer
zeitlichen Absprache über Lieferung und den evtl. Anschluß der
Anlage vereinbart werden.
4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die
zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen
des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht vorgesehene
Installationsarbeiten, die vom Besteller gewünscht werden.
5. Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden
Umsatzsteuer, wenn nicht anders angegeben
5. Versand
Wir sind berechtigt, die Art des Transportmittels selbst zu
bestimmen. Der Besteller kann keine Einwände gegen die Höhe der
Kosten oder Geeignetheit der Versendungsart geltend machen, soweit
er nicht spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Versand
genaue schriftliche Anweisungen gibt. Nur auf Wunsch des
Bestellers und auf seine Kosten veranlassen wir die Versicherung
der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der
Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer auf den
Besteller über, bei Lieferung mit Aufstellung am Tage ihrer
Betriebsbereitschaft.
Wenn der Versand oder die Aufstellung aus Gründen, die der
Besteller zu vertreten hat, verzögert wird, so geht in beiden
Fällen die Gefahr auf die Dauer der hierdurch entstandenen
Lieferfrist-Verzögerung auf den Besteller über
7. Aufstellung 1. Für jede Art von Aufstellung gelten folgende
Bestimmungen: a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen: Hilfskräfte, wie Handlanger und, wenn
nötig, auch Maurer, Zimmerleute, etc. in der vom Lieferer
erforderlich erachteten Zahl;
b) für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien,
Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume, sowie für die Leute des Lieferers
angemessene Arbeits-und Aufenthaltsräume.
Vor Beginn der Aufstellung
müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers, insbesondere alle Maurer-,
Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß mit der Aufstellung
sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Aufstellung ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser
Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und
erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen. Der Besteller hat die
nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln zu bescheinigen. Der Besteller
ist ferner verpflichtet, dem Aufstellpersonal eine schriftliche Bescheinigung über die
Beendigung der Arbeiten und die betriebsbereite Aufstellung auszuhändigen.
8. Gerichtsstand ist der Ort des
Auftragnehmers Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Auftragsnehmers , ist der Auftraggeber NichtKaufmann so ist
ebenfalls Gerichststand Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Auftragsnehmers
Zahlungsbedingungen und
Eigentumsvorbehalt
Es gelten ausschließlich die im
Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen; der
Besteller ist nicht zum Skontoabzug berechtigt. Bei Zahlung durch Scheck gilt diese
Zahlung erst als erbracht, wenn Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist. Die
Preise sind netto zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu verstehen. Abzüge bei
Barzahlung sind nur zulässig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Tagelohnarbeiten sind sofort
nach Rechnungslegung zahlbar. Sind die Zahlungstermine nach
dem Kalender bestimmt, so sind bei deren Überschreitung Verzugszinsen zu
zahlen, sonst nach der zweiten Mahnung. Als Verzugszinsen werden 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Wir behalten uns das Eigentum an
sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis sämtliche Forderungen gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Werden
Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Besteller, falls
hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein
Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung an uns. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Sollten die Liefergegenstände
oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder
sonstwie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung
oder Zwangsversteigerung), so ist der Besteller ver pflichtet, sofort auf unsere
Eigentumsrechte hinzuweisen und uns sofort schriftliche Anzeige zu machen sowie uns
Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden. Für die Zeit des
Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu
erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen. Ersatzlieferung davon abhängig
machen, daß der Besteller zumindest den Teil des Preises bezahlt, der der Höhe
des Wertes des mangelfreien Teils der Lieferung im Verhältnis zum Gesamtwert der
Lieferung entspricht.
2. Etwa ersetzte Teile gehen mit
dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über, sofern sie nicht noch infolge eines
Eigentumsvorbehaltes sowieso dessen Eigentum sind.
3. Zur Vornahme der
Nachbesserung, zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie
zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem
Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist der
Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene
Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln gellend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der Lieferung an in sechs
Monaten.
4. Fehlt eine zugesicherte
Eigenschaft, so kann der Besteller Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Die Mängelhaftung bezieht
sich nicht auf natürliche Abnutzung; ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer,
elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers
entstehen und den Mangel verursacht haben. Von der Mängelhaftung sind auch
ausgenommen Manometer, Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnlich leicht
zerbrechliche Gegenstände. Sind die letzten Gegenstände bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges mangelhaft, so sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung
verpflichtet.
6. Nimmt der Besteller oder ein
Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferer nicht für die daraus
entstandenen Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Schäden.
6a) Weitergehende Ansprüche des Käufers
- auch solche aus § 437 Nr. 3 BGB – sind vorbehaltlich Absatz 6
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Käufers.
7. Die Bestimmungen über
Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und
Ersatzstücke. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muß der
Besteller dem Lieferer Gelegenheit geben, die Nachbesserung ein zweites Mal zu
versuchen.
8. Für Wiederinstandsetzung
nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
gehaftet. Eine weitergehende Haftung muß ausdrücklich vereinbart werden. Für Geräte und
Einrichtungen fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen des oder
der jeweiligen Hersteller. Hat der Besteller keine eigenen Ansprüche gegen den
Hersteller, so tritt der Lieferer seine Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an den
Besteller ab. In allen Fällen hat sich der Besteller aus drücklich an den Kundendienst
des jeweiligen Herstellers zu wenden, bevor er eigene Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Lieferer geltend machen kann.
9. Darüber hinaus ist jede
Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9. Abnahme und Erfüllung
1. Angelieferte Gegenstände
sind vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind
zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
3. Die Lieferung gilt als
erfüllt
a) für Gegenstände ohne
Aufstellung, soweit sie versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist oder
soweit die Lieferung an den Spediteur, die Bahn etc. übergeben worden ist,
11. Gerichtsstand
Für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller
unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten sowie bei Wechsel- und
Scheckklagen ist das Landgericht
bzw. Amtsgericht des Sitzes des
Lieferers/Auftragnehmers
zuständig, soweit die Parteien Vollkaufleute sind oder der
Besteller eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist oder wenn
der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat. Ist der Besteller
nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand ebenfalls des
Auftragnehmers
b) für Gegenstände mit
Aufstellung, sobald sie betriebsbereit sind und ein etwa vorgesehener Nachweis über die
Erfüllung der vereinbarten Lieferbedingungen erbracht ist.
12. Schlußbestimmung
Schutzvorrichtungen werden
nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrücklich vom Besteller
gewünscht wird und von uns akzeptiert worden ist. Sollte eine einzelne Klausel der
vorstehenden Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene
Vertrag im übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen,
die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.
10. Haftung
Für Mängel der Lieferung, zu
denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter
Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile, die
innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Erfüllung ab, infolge schlechten Baustoffes oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt ist, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers in seiner Werkstatt
auszubessern oder neuzuliefern. Der Besteller ist verpflichtet. dem Lieferer
unverzüglich Anzeige über einen aufgetretenen Mangel zu machen, sobald sich ein solcher
zeigt. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Bauverträge für das Kälte- und Klimahandwerk Allgemeines: Maßgebliche
Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die
beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden
Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des
Auftraggebers. Alle Vertragsabreden sollen aus
Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei
Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher
Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
5. Lieferzeit und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht
vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2,
erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn
an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw.
eine vereinbarte Anzahlung beimAuftragnehmer eingegangen ist.
3. Angebote sind für den
Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
6. EigentlimSVOrbehalte
2. Angebots- und
Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen,
Nachprüfungen von Berechnungen,
Kostenvoranschläge oder andere
Unterlagen dürfen ohne unsere
Zustimmung weder vervielfältigt
noch driften Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige
Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat
hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu
stellen. 3. Preise
1. Für vom Auftraggeber
angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit
unter erschwerten Bedingungen werden
Zuschläge berechnet.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung
kann im nichtkaufmännischen Verker an den Auftraggeber
weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistung nach dem Ablauf von
vier Monaten seit Vertragsschluß geliefert oder erbracht wird.
4. Zahlung
1. Alle Zahlungen sind aufs
äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an
den Auftragnehmer zu leisten.
2. Wechsel werden nur
erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen
zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht
fristgerecht oder werden Umstände bekannt,die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers ernsthaft in Frage stellenoder wird ein Scheck bzw. ein
Wechsel nicht eingelöst, ist derAuftragnehmer, nachdem er eine
angemessene Frist zur Vertragserfül lung gesetzt und zugleich
erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablaufder Frist den Vertrag kündigen
werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die
Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2
VOB/B).
1. Der Auftragnehmer behält
sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis
zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände
wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände,
die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurückzuübertragen.
3. Die Demontage und sonstigen
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit
einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe
der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
7. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die
Gefahr bis zur Abnahme der Anlage
2. Wird die Anlage vor der
Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so
hat er Anspruch auf Bezahlung der bisherausgeführten Arbeiten sowie der
sonstigen entstandenen Kosten.
3. Gerät der Auftraggeber mit
der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn
über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die
bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des
Auftraggebers übergeben hat.
4. Die Anlage ist nach
Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung
noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser
Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme
(Baustellen-Heizung).
8. Gerichtsstand Der
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der
gewerblichen Niederlassung des
Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertargsparteien Kaufleute sind
oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der
Auftragnehmer Kaufmann ist.
V 0 B Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen
DIN 1961 - Ausgabe Dezember 1992 §1 Art und Umlang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung
wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als
Bestandteil
des Vertrages gelten auch die
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprächen im Vertrag
gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung.
b) die Besonderen
Vertragsbedingungen.
c) etwaige Zusätzliche
Vertragsbedingungen.
d) etwaige Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen.
e) die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
f) die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs
anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen,
die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden,
hat der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggeber mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb
auf derartige Leistungen nicht
eingerichtet ist Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur
mit seiner Zustimmung übertragen
werden.
§2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise
werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den
vertraglichen Einheilspreisen und den tatsächlich ausgeführten
Leistungen berechnet, wenn keine
andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist.
3.(1) Weicht die ausgeführte
Menge der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder
Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem
im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
3.(2) Für die über 10 v. H.
hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen
ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
3.(3) Bei einer über 10 v. H.
hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf
Verlangen der Einheitspreis für die
tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu
erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht
durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer
Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises
soll im wesentlichen dem Mehrbetrag
entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs und Baustellengemeinkosten und
der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.
3.(4) Sind von der unter einem
Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung andere
Leistungen abhängig, lür die eine
Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des
Einheitspreises auch eine angemessene Änderung
der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag
ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst
übernommen (z. B. Lieferung von
Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt. wenn nichts anderes
vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2
entsprechend.
5. Werden durch Änderung des
Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine
im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor
der Ausführung getroffen werden.
6.(1) Wird eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch
auf besondere Vergütung. Er muß
jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung
beginnt.
6.(2) Die Vergütung bestimmt
sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche
Leistung und den besonderen Kosten der
geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der
Ausführung zu vereinbaren,
7.(1) Ist als Vergütung der
Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch die
ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so
erheblich ab, daß ein Festhalten an
der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf
Verlangen ein Ausgleich unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für
die Bemessung des Ausgleiches ist
von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Nummern 4,5 und 6 bleiben unberührt.
7.(2) Wenn nichts anderes
vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für
Teile der Leistung vereinbart sind: Nr. 3
Abs. 4 bleibt unberührt.
8.(1) Leistungen, die der
Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht
vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
beseitigen: sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet
außerdem für andere Schäden, die dem
Auftraggeber hieraus entstehen, wenn die Vorschriften des BGB
über die Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677 ff.) nichts anderes ergeben,
8.(2) Eine Vergütung steht dem
Auftragnehmer jedoch zu. wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine
Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die
Erfüllung des Vertrags notwendig waren,
dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
9.(1) Verlangt der Auftraggeber
Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag,
besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrseite,
nicht zu beschaffen hat so hat er sie zu vergüten.
9.(2) Läßt er vom
Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den
Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die
Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden
nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich
vereinbart worden sind (§ 15).
§3 Ausliilirungsunterlagen
1. Die für die Ausführung
nötigen Unterlagen sind oem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen
der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte
in unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen, sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die
übrigen für die Ausführung
übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend.
Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige
Unstimmigkeiten zu überprüfen und den
Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist.
soweit notwendig, der Zustand der Straßen- und Geländeoberfäche,
der Vorfluter und Vorflutleitungen,
ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen,
Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag
besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder
auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem
Aultraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6,(1) Die in Nr. 5 genannten
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht
veröffentlicht,vervielfältigt, geändert oder
für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
6.(2) An DV-Programmen hat der
Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der
Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung
zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale
enthalten. Der Verbleib der
Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
6.(3) Der Auftragnehmer bleibt
unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme
berechtigt.
§4 Ausführung
1.(1) Der Auftraggeber hat für
die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung aur der Baustelle zu
sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmen zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse - z. B. nach dem Baurecht, dem
Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht,
dem Gewerberecht - herbeizuführen.
1.(2) Der Auftraggeber hat das
Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu
überwachen.
Hierzu hat er Zutritt zu den
Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die
vertragliche Leistung oder Teile von ihr
hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile
gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die
Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen
zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, wenn hierdurch keine
Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und
Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
1 .(3) Der Auftraggeber ist
befugL unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leistung
(Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich
nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter
zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber
ist mitzuteilen, wer jeweils als
Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung
bestellt ist.
1 .(4) Hält der Auftragnehmer
die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder
unzweckmäßig,so hat er seine Bedenken geltend
zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen,wenn nicht gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird. hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2.(1) Der Auftragnehmer hat die
Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen.Dabei hat er die anerkannten
Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist
seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner
Arbeitsstelle zu sorgen.
2.(2) Er ist für die Erfüllung
der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen
Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine
Aufgabe.die Vereinbarungen und
Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern
regeln.
3. Hat der Auftragnehmer
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren),
gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich - möglichst schon vor
Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber
bleibt jedoch für seine Angaben,
Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn
nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu
überlassen:
a) die notwendigen Lager- und
Arbeitsplätze auf der Baustelle.
b) vorhandene Zufahrtswege und
Anschlußgleise.
c) vorhandene Anschlüsse für
Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer
oder Zähler trägt der
Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig,
5. Der Auftragnehmer hat die von
ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung
übergebenen Gegenstände bis zur
Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat
er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen.
Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die
Vergütung nach § 2 Nr.
6.R. Stoffe oder Bauteile, die dem
Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer
von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfemen. Geschieht es nicht, so können sie auf
Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung
veräußert werden.
7. Leistungen, die schon
während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig
erkannt werden,hat der Auftragnehmer auf eigene
Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der
Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach,
so kann ihm der Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und
erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3). 8.(1) Der Auftragnehmer hat die
Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an
Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der
Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. 8.(2) Der Auftragnehmer hat bei
der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen
zugrunde zu legen. 8.(3) Der Auftragnehmer hat die
Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekanntzugeben. 9. Werden bei Ausführung der
Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert
entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber
den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die
Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die
Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der
Auftraggeber.
§5 Ausführungsfristen 1. Die Ausführung ist nach den
verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In
einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. 2. Ist für den Beginn der
Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über
den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach
Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte,
Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind. daß die
Ausführungsfristen offenbar nicht
eingehalten werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer
den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3
ereähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe (§ 8 Nr. 3).
2. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage
unmittelbar verbundenen, in ihre
Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren
Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten
Stoffe und Bauteile sowie die
Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als
Besondere Leistung oder selbständig
vergeben sind.
§8 Kündigung durch den
Auftraggeber
1.(1) Der Auftraggeber kann bis
zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen
1.(2) Dem Auftragnehmer steht
die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des
Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines
Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649
BGB).
2.(1) Der Auftraggeber kann den
Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen
einstellt das Vergleichsverfahren
beantragt oder in Konkurs gerät.
2.(2) Die ausgeführten
Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des
Restes verlangen.
3.(1) Der Auftraggeber kann
denvertrag kündigen, wenn in den Fällen des §4 Nr. 7 und des
§5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des
Auftrags kann auf einen in sich
abgeschlossenen Teil der vertaglichen Leistung beschränkt werden,
3.(2) Nach der Entziehung des
Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht
vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des
Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch
bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des
etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere
Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlängen. wenn die Ausführung aus
den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für
ihn kein Interesse mehr hat.
3.(3) Für die Weiterführung
der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der
Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und
angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
3.(4) Der Auftraggeber hat dem
Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten
und über seine anderen Ansprüche
spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Drittenzuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den
Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe
eine Abrede getroffen hatte, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung
ist innerhalb von 12 Werktagen nach
Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Nr. 3 gilt entsprechend,
5. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann
Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald
nach der Kündigung verlangen; er hat
unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführtenLeistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte,
nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zumTag der Kündigung des Vertrags
gefordert werden.
§6 Behinderung und
Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer
in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so
hat
er es dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige,
so hat er nur
dann Anspruch auf
Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Aufraggeber
offenkun-
dig die Tatsache und deren
hindernde Wirkung bekannt waren.
2.(1) Ausführungsfristen werden
verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen vom Auftraggeber
zu vertretenden Umstand.
b) durch Streik oder eine von
der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im
Betrieb des Auftragnehmers oder
in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb.
c) durch höhere Gewalt oder
andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
2.(2) Witterungseinflüsse
während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots
normaler-
weise gerechnet werden mußte,
gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles
zu tun. was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu
ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen,
4. Die Fristverlängerung wird
berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für
die Wiederaufnahme der Arbeiten und
die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für
voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne daß die
Leistung dauernd unmöglich wird, so sind
die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu
vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht
ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände
von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil
Anspruch auf Ersalz des nachweislich
entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung
länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit
den Vertrag schriftlich kündigen.
Die Abrechnung regelt sich nach Nr. 5 und 6: wenn der
Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu
vertreten hat. sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu
vergüten,soweit sie nicht in der
Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten
sind.
§7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise
ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare
vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser
für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6
Nr. 5: fürandere Schäden besteht keine
gegenseitige Ersatzptlicht.
§9 Kündigung durch den
Auftragnehmer 1. Der Auftragnehmer kann den
Vertrag kündigen: a) wenn der Auftraggeber eine
ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehme außerstande setzt, die Leistung
auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), b) wenn der Auftraggeber eine
fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug
gerät. 2. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine
angemessene Frist zur Vetragsertüllung gesetzt und erklärt hat,
daß er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen werde, 3. Die bisherigen Leistungen
sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf
angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers
bleiben unberührt.
§10 Haftung der
Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien haften
einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
bedienen (§§ 276. 278 BGB). 2.(1) Entsteht einem Dritten im
Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich
zwischen den Vertragsparteien die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts
anderes vereinbart ist. Soweit der
Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die derAuftraggeber in dieser Form
angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der
angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hinge wiesen hat. 2.(2) Der Auftragnehmer trägt
den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder
innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken
können. 3. Ist der Auftragnehmer einem
Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen
unbefugten Betretens oder
Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder
Auflagerung von Boden oder anderen
Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen
eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen. so trägt er im Verhältnis zum
Auftraggeber den Schaden allein. Für die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn
er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder
wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.Ist eine Vertragspartei
gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder 4 von der
Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch
zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
wenn sie nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben. Soweit eine Vertragspartei von
dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird. den nach Nr. 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspatei zu tragen hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der
Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den
Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder
befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit
zur Äußerung gegeben zu haben.
Vertragsstrafe Wenn Vertragsstrafen vereinbart
sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Ist die Vertragsstrafe für den
Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen
Frist erfüllt, so wird sie fällig,
wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. Ist die Vertragsstrafe nach
Tagen bemessen, so zählen nur Werktage: ist sie nach Wochen
bemessen, so wird jeder Werktag
angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet. Hat der Auftraggeber die
Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er
dies bei der Abnahme vorbehalten hat. Ist die Beseitigung des Mangels
unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb
vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung
verlangen (§ 634 Abs. 472 BGB). Der Auftraggeber kann
ausnahmsweise auch dann Minderung der
Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn
unzumutbar ist. Ist ein wesentlicher Mangel, der
die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers
oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem
verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage
zu ersetzen, zu deren Herstellung,
Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.7.(2) Den darüber
hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen:
a) wenn der Mangel auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht.
b) wenn der Mangel auf einem
Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht
c) wenn der Mangel in dem Fehlen
einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht oder
d) soweit der Auftragnehmer den
Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu
tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken
können.
3. Abweichend von Nr. 4 gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der
Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung
geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein
besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
4. Eine Einschränkung oder
Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfallen
vereinbart werden.
§12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer
nach der Fertigstellung - ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme
der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen: eine andere
Frist kann vereinbart werden.
2. Besonders abzunehmen sind auf
Verlangen:
a) in sich abgeschlossene Teile
der Leistung.
bl andere Teile der Leistung,
wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und
Feststellung entzogen werden.
3. Wegen wesentlicher Mängel
kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4,(1) Eine förmliche Abnahme
hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede
Partei kann auf ihre Kosten einen
Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer
Verhandlung schriftlich niederzulegen. In
die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel
und wegen Vertragsstrafen
aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine
Ausfertigung.
4.(2) Die förmliche Abnahme
kann in Abwesenheit des Aufragnehmers stattfinden, wenn der Termin
vereinbart war oder der
Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das
Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer
alsbald mitzuteilen.
5.(1) Wird keine Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung
über die Fertigstellung der Leistung.
5.(2) Hat der Auftraggeber die
Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so
gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die
Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der
Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
5.(3) Vorbehalte wegen bekannter
Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber
spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach
§ 7 trägt.
§13 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer übernimmt
die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die
vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat.
den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist. die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe
gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nichtAbweichungen nach der
Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch
für Proben,die erst nach Vertragsabschluß
als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel
zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von
diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder
die Beschaffenheit der Vorleistung
eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewahrleistung für diese
Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende
Mitteilung über die zu befürchtenden
Mängel unterlassen hat.
4. Ist für die Gewährleistung
keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie
für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2
Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen
ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2
a).
5.(1) Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden
Mängel, die auf vertragswidrige Leistung
zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der
Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitiung der
gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der
Regelfristen der Nr. 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen
Verlangens an. jedoch nicht vor
Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese
Leistung die Regelfristen der Nr. 4. wenn nichts anderes
vereinbart ist.
5.(2) Kommt der Auftragnehmer
der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist
nicht nach. so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen
lassen.
§14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine
Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die
Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den
Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen. Zeichnungen und andere Belege sind
beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen: sie
sind auf Verlangen getrennt
abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung
notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung
entsprechend möglichst gemeinsam
vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die
bei Weiterführung der Arbeiten nur
schwer feststellbar sind. hat der Auftragnehmer rechtzeitig
gemeinsame Feststellung zu beantragen.
3. Die Schlußrechnung muß bei
Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von
höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage
nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist: diese Frist wird um
je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine
prüfbare Rechnung nicht ein. obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt
hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§15 Stundenlohnarbeiten
1.(1) Stundenlohnarbeiten werden
nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet,
1.(2) Soweit für die Vergütung
keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu
ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der
Baustelle. Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle. Schrottkosten der Baustelle.
Kosten der Einrichtungen. Geräte, Maschinen und maschinellen
Anlagen der Baustelle. Fracht; Fuhr- und
Ladekosten. Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten. die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen
Zuschlägen für Gemein kosten und Gewinn
(einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich
Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber,
daß die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt
werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nr. 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die
Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über
die geleisteten Arbeitsstunden und
den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen. Geräten. Maschinen und
Maschinenenleistung Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn
nichts anderes vereinbart ist. je nach
der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang,zurückzugeben. Dabei kann er
Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß
zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind
alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch
in Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar
vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger
Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß
für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung
vereinbart wird, die nach Maßgabe
von Nr. 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand anArbeitszeit und Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten. Maschinen
und maschinellen Anlagen, für
Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
ermittelt wird.
§16 Zahlung
1.(1) Abschlagszahlungen sind
auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen
einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in
möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind
durcheine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der
Leistungen ermöglichen muß. Als
Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung
eigens angefertigten und bereitgestellten
Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und
Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach
seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder
entsprechende Sicherheit gegeben wird.
1.(2) Gegenforderungen können
einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag
und
in den gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehenen Fällen zulässig.
1.(3) Abschlagszahlungen sind
binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.
1.(4) Die Abschlagszahlungen
sind ohne Einfluß auf die Haftung und Gewährleistung des
Auftragnehmers: sie gelten nicht
als Abnahme von Teilen der Leistung.
2.(1) Vorauszahlungen können
auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden: hierfür ist auf
Verlangendes Auftraggebers ausreichende
Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1
v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
2.(2) Vorauszahlungen sind auf
die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit
Leistungen abzugelten sind. für welche die
Vorauszahlungen gewährt worden sind
3.(1) Die Schlußzahlung ist
alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer
vorgelegten Schlußrechnung zu leisten,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach
Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das
unbestrittene Gutachten als Abschlagszahlung
sofort zu zahlen.
3.(2) Die vorbehaltlose Annahme
der Schlußzahlung schließt Nachforderungen aus. wenn der Auftragnehmer über die
Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die
Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.
3.(3) Einer Schlußzahlung steht
es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete
Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und
schriftlich ablehnt.
3.(4) Auch früher gestellte,
aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie
nochmals vorbehalten werden.
3.(5) Ein Vorbehalt ist
innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz
2 und 3 überdie Schlußzahlung zu erklären.
Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktageneine prüfbare Rechnung über
die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht
möglich ist, der Vorbehalt
eingehend begründet wird.
3.(6) Die Ausschlußfristen
gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der
Schlußrechnung und Zahlung wegen Aufmaß-, Rechen-
und Übertragungsfehlern.
l. In sich abgeschlossene Teile
der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die
Vollendung der übrigen
Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
5.(1) Alle Zahlungen sind aufs
äußerste zu beschleunigen.
5.(2) Nicht vereinbarte
Skontoabzüge sind unzulässig.
5.(3) Zahlt der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch
innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf
Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen
höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung
einstellen.6. Der Auftraggeber ist
berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Nr. 1 bis 5
Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu
leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund
eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer
in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen
des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist
darüber zu erklären, ob und inwieweit
er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt: wird diese
Erlärung nicht rechtzeitig abgegeben, so
gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.
3. Der Auftragnehmer hat die
Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere
ersetzen,
4. Bei Sicherheitsleistung durch
Bürgschaft ist Voraussetzung, daß der Auftraggeber den Bürgen
alstauglich anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die
Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771
BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift des Auftraggebers
ausgestellt sein.5. Wird Sicherheit durch
Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den
Betrag bei einem zu vereinbarenden
Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide
Parteien nurgemeinsam verfügen können.
Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6,(1) Soll der Auftraggeber
vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen
Zahlungen ein-
behalten, so darf er jeweils die
Zahlung um höchstens 1 v. H. kürzen, bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht isL
Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzu-
teilen und binnen 18 Werktagen
nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten
Geldinstitut einzuzahlen.
Gleichzeitig muß er veranlassen, daß dieses Geldinstitut den
Auftragnehmer von der Einzahlung
des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nr. 5 gilt entsprechend.
6.(2) Bei kleineren oder
kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, daß der Auftraggeber
den einbehaltenen
Sicherheitsbetrag erst bei der
Schlußzahlung auf Sperrkonto einzahIt.
6.(3) Zahlt der Auftraggeber den
einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der
Auftragnehmer hierfür eine
angemessene Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese
ver-
streichen, so kann der
Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags
verlangen
und braucht dann keine
Sicherheit mehr zu leisten.
6.(4) Öffentliche Auftraggeber
sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf
eigenes
Verwahrgeldkonto zu nehmen; der
Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die
Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten,
wenn
nichts anderes vereinbart isL
Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der
Auftraggeber
berechtigt, vom Guthaben des
Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit
einzubehalten. Im übrigen
gelten Nr. 5 und Nr. 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
8. Der Auftraggeber hat eine
nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens nach
Ablauf der Verjährungsfrist
für die Gewährleistung zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser
Zeit
seine Ansprüche noch nicht
erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurück-
halten.
§18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen
für eine Gerichtstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozeßordnung
vor.
richtet sich der Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozeßvertretung des
Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart
ist Sie ist
dem Auftragnehmer auf Verlangen
mitzuteilen.
2. Entstehen bei Verträgen mit
Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer
zunächst die der
auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen.
Diese soll dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur
mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2
Monaten nach der Anrufung
schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3
hin-
weisen. Die Entscheidung gilt
als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2
Monaten nach Eingang des
Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und
dieser
ihn auf die Ausschlußfrist
hingewiesen hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten
über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die
allgemein-
gültige Prüfungsverfahren
bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der
bei der
Prüfung verwendeten Maschinen
oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung
der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung
durch die staatlich oder
staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen:
deren
Feststellungen sind verbindlich.
Die Kosten trägt der unterliegende Teil
4. Streitfälle berechtigen den
Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
§17 Sicherheitsleistung
1.(1) Wenn Sicherheitsleistung
vereinbart ist gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus
den nach-
stehenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
1.(2) Die Sicherheit dient dazu,
die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Gewährleistung
sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts
anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder
Hinterlegung von Geld
oder durch Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften
zugelassenen Kreditinstituts
oder Kreditversicherers geleistet wird.
24 Monate Vor Ort Gearantie
auf alle Nordcap und Alpeninox , Liebherr + KBS Geräte !!
Gewährleistung bei Kälte und
Klimaanlagen die von unserer Firma Vor Ort beim Kunden
montiert werden ist eine 12 monatige vor Ort Voll
Gewährleistung innerhalb der normalen Arbeitszeiten (also nicht
nach Mo - Do 16:30 und Freitags ab 13.30 Uhr und am
Wochenende , wenn ja nur nach Absprache bezüglich Übernahme der
Mehrkosten ) Wird eine weiterführende Gewährleistung
gewünscht kann ein Wartungsvertrag für
1/2 jährliche Wartung abgeschlossen werden a € 70,-- pro Gerät
.
Vorraussetzung der
Inanspruchnahme von Gewährleistungen ist die ordnungsgemäße
Aufstellung und Inbetriebnahme der Geräte, der ordnungsgemäße
Gebrauch und der Nachweis die vorgeschriebenen Wartungs und
Reinigungsarbeiten gemäß Betriebsanleitung regelmäßig
durchgeführt wurden .( Dies gilt insbesondere für Schäden die
durch aggressive Lebensmittel , wie zum Beispiel
Essigsäuren, Milchsäuren etc verursacht werden können.) Das
Auspacken,Einbringen, Aufstellen bzw. die Montage der Geräte und
Komponenten ferner alle Kälte-,Wasser-, Elektroinstallationen ,
sowie Schreiner-,Mauerer-,Stemm-, Putz-, Gerüst- und
Malerarbeiten ist nicht im Preis inbegriffen.
Alle anderen Geräte müssen
entweder zum Hersteller oder zur authorisierten Fachwerkstatt .
Bzw werden nach Rücksprache vom Fachbetrieb vor Ort kostenpflichtig
Instandgesetzt .( Luftentfeuchter und Sorbetgeräte
müssen zur Reparatur zum Werk bzw Werkskundendienststelle gesandt werden, Geräte von Nemox nach Strickling Hannover
.Splitklimageräte haben eine
reine Materialgarantie , die durch den bauseits zu stellenden
Kältefachbetrieb festgestellt und dann behoben wird.
Transportschäden: Alle
Artikel werden von unserem Versandpersonal geprüft und
sorgfältig verpackt.
Sollte trotzdem ein Artikel beschädigt bei Ihnen ankommen, so
stellen Sie bitte in Gegenwart des Paketzustellers eine
Schadensbestätigungsmeldung aus.
Rücksendungen Rücksendungen
gehen zu Lasten des Bestellers .Rücksendung zum Hersteller oder
Vertragswerkstatt nach
Absprache im Originalkarton. Die Ware ist ihrem Wert entsprechen
zu versichern, Schicken Sie die Ware bitte als Postpaket in der
Originalverpackung zurück, füllen Sie eine Paketkarte aus
und heben Sie den
Einlieferungsschein als Nachweis auf.
Rücksendungen im Garantiefall
: Rücksendungen gehen zu Lasten
des Kunden zur Vertragswerkstatt im Originalkarton. Die
Ware ist ihrem Wert entsprechen zu versichern, Schicken Sie die
Ware bitte als Postpaket in der Originalverpackung zurück,
füllen Sie eine Paketkarte aus und heben Sie den
Einlieferungsschein als Nachweis auf.
Verfügbarkeit von Waren: Ist
ein Produkt zur Zeit nicht verfügbar, bekommen Sie per Fax oder
eine E-Mail über den späteren Liefertermin . Alle Lieferungen
sind frei Bordsteinkante Deutschland ohne abgelegene Berghütten
und ohne Inseln , wenn nichts anderes vereinbart
wurde.
Privatpersonen haben ein 14 Tägiges Rückgaberecht , Kaufleute
nicht !
Rücknahme falsch bestellter
Geräte a)
Rücknahme Original verpackter Nordcap
Ware 10 % des Warenwertes+ Rückfracht
b) Rücknahme bereits
ausgepackter Nordcap
Ware 30 % des Warenwertes+ Rückfracht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1)
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder
- wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch
Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach
Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder
der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. (5) gezogene Nutzungen
(z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.
(6) [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie
sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz
für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht
wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren
Wert beeinträchtigt. (7) Paketversandfähige Sachen sind auf
unsere [Kosten und] (8) Gefahr zurückzusenden. Nicht
paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2)
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30
Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung
Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] (2), für uns mit
deren Empfang.
Das Gesetz gilt nicht, wenn der Käufer Gewerbetreibender ist
siehe unter
http://www.fernabsatzgesetz.de
Technische Änderungen vorbehalten .
Bergneustadt den 01.01.2011 Dirk Rauschenbach
Kältetechnik Rauschenbach Gmbh
GF: Dirk Rauschenbach
Kölnerstr. 293
D 51702 Bergneustadt
Tel 0049 2261 94410 Fax 0049
2261 94415
UST IdNR 122 526 140
Finanzamt Gummersbach Steuernummer
212 5704 0015
Amtsgericht Köln HRB 38854
Handelsregister HRB 2208
Handwerkskammer Köln
AGB Seite 2
Garantie :Nordcap und Alpeninox 2 Jahr vor Ort ab
15.3.06 ( Ausnahme Nordcap Cool + Cool Basic 1 jahr )
Ersatzteile sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen. |