Kältetechnik RAUSCHENBACH GmbH - damit Sie immer cool bleiben

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Allgemeines:

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und den mit uns abgeschlossenen Lieferverträgen, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text der Auftragsbestätigung etwas abweichendes mit dem Kunden vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.

Angebote sind freibleibend als Mail , Fax , Brief oder mündlich . Irrtümer , Technische Änderungen + Preisänderungen auch nach Beauftragung vorbehalten Und Zwischenverkauf vorbehalten.

Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne daß diese nochmals zugesandt werden müssen , und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.

Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich. Nach Ablauf von 24 Werktagen kann sich der Unternehmer auf den Ablauf der Angebotsfrist berufen und ist nicht mehr verpflichtet, die Lieferung durchzuführen. Angebots+ Lieferpreise gelten nur für Deutschland ohne Inseln und ohne Berghütten  Angebote und Umfang Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen nochmaligen Bestätigung.

Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als nochvertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung und enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliches vor. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3. Lieferzeit 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages , Lieferzeiten sind nicht rechtsverbindlich.  

2. Höhere Gewalt berechtigt uns - selbst bei garantierter Lieferzeit zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrage, ohne daß dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen. Dem Besteller wird für den Fall höherer Gewalt ebenfalls das Recht eingeräumt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten( wenn er uns eine angemessene Frist von max 2 Wochen setzt .) Der Lieferer wird vom Besteller unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen. soweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren.

3. Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, nachweislich ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern höchstens aber 10 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig, also nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Besteller den gesamten Verzugsschaden geltend machen.

4. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden kann der Besteller nicht ersetzt verlangen, es sei denn, der Lieferer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Auch andere Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in den Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gestellten Nachfrist.

5. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald die betriebsfertige Sendung die Fabrik fristgemäß verlassen hat.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlage fristgemäß betriebsbereit ist.

6. Wird der Versand, die Anlieferung oder die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Lieferers und kommt damit in Annahmeverzug, so kann der Lieferer seinen Verzugsschaden geltend machen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben dem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.

4. Preise

1. Die Preise sind Euro-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluß gebunden. Wird die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluß erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eintretenen Lohn und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Lieferverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

2. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Post- oder Bahnstation des Bestellers im Inland bzw. frachtfrei deutsche Grenze zuzüglich Mehrwertsteuer, aber ohne Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Besteller Sorge zu tragen. Sonderwünsche des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung etc. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung und den evtl. Anschluß der Anlage vereinbart werden.

4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht vorgesehene Installationsarbeiten, die vom Besteller gewünscht werden. 

5. Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer, wenn nicht anders angegeben

5. Versand

Wir sind berechtigt, die Art des Transportmittels selbst zu bestimmen. Der Besteller kann keine Einwände gegen die Höhe der Kosten oder Geeignetheit der Versendungsart geltend machen, soweit er nicht spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Versand genaue schriftliche Anweisungen gibt. Nur auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, bei Lieferung mit Aufstellung am Tage ihrer Betriebsbereitschaft.

Wenn der Versand oder die Aufstellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird, so geht in beiden Fällen die Gefahr auf die Dauer der hierdurch entstandenen Lieferfrist-Verzögerung auf den Besteller über

7. Aufstellung 1. Für jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen: a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfskräfte, wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, etc. in der vom Lieferer erforderlich erachteten Zahl;

b) für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie für die Leute des Lieferers angemessene Arbeits-und Aufenthaltsräume.

Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers, insbesondere alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Aufstellung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen. Der Besteller hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, dem Aufstellpersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Arbeiten und die betriebsbereite Aufstellung auszuhändigen.

8. Gerichtsstand ist der Ort des Auftragnehmers Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragsnehmers , ist der Auftraggeber NichtKaufmann so ist ebenfalls Gerichststand Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragsnehmers

Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

Es gelten ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen; der Besteller ist nicht zum Skontoabzug berechtigt. Bei Zahlung durch Scheck gilt diese Zahlung erst als erbracht, wenn Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist. Die Preise sind netto zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu verstehen. Abzüge bei Barzahlung sind nur zulässig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. Sind die Zahlungstermine nach dem Kalender bestimmt, so sind bei deren Überschreitung Verzugszinsen zu zahlen, sonst nach der zweiten Mahnung. Als Verzugszinsen werden 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Besteller, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung an uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonstwie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Besteller ver pflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns sofort schriftliche Anzeige zu machen sowie uns Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen. Ersatzlieferung davon abhängig machen, daß der Besteller zumindest den Teil des Preises bezahlt, der der Höhe des Wertes des mangelfreien Teils der Lieferung im Verhältnis zum Gesamtwert der Lieferung entspricht.

2. Etwa ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über, sofern sie nicht noch infolge eines Eigentumsvorbehaltes sowieso dessen Eigentum sind.

 3. Zur Vornahme der Nachbesserung, zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln gellend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der Lieferung an in sechs Monaten.

4. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Besteller Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung; ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen und den Mangel verursacht haben. Von der Mängelhaftung sind auch ausgenommen Manometer, Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnlich leicht zerbrechliche Gegenstände. Sind die letzten Gegenstände bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mangelhaft, so sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet.

6. Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferer nicht für die daraus entstandenen Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Schäden.

6a) Weitergehende Ansprüche des Käufers - auch solche aus § 437 Nr. 3 BGB – sind vorbehaltlich Absatz 6 ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

7. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muß der Besteller dem Lieferer Gelegenheit geben, die Nachbesserung ein zweites Mal zu versuchen.

8. Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Eine weitergehende Haftung muß ausdrücklich vereinbart werden. Für Geräte und Einrichtungen fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen des oder der jeweiligen Hersteller. Hat der Besteller keine eigenen Ansprüche gegen den Hersteller, so tritt der Lieferer seine Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an den Besteller ab. In allen Fällen hat sich der Besteller aus drücklich an den Kundendienst des jeweiligen Herstellers zu wenden, bevor er eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer geltend machen kann.

9. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

9. Abnahme und Erfüllung

1. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

3. Die Lieferung gilt als erfüllt

a) für Gegenstände ohne Aufstellung, soweit sie versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist oder soweit die Lieferung an den Spediteur, die Bahn etc. übergeben worden ist,

11. Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller

unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie bei Wechsel- und

Scheckklagen ist das Landgericht bzw. Amtsgericht des Sitzes des

Lieferers/Auftragnehmers zuständig, soweit die Parteien Vollkaufleute sind oder der

Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches

Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im

Inland hat. Ist der Besteller nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand ebenfalls des Auftragnehmers

b) für Gegenstände mit Aufstellung, sobald sie betriebsbereit sind und ein etwa vorgesehener Nachweis über die Erfüllung der vereinbarten Lieferbedingungen erbracht ist.

12. Schlußbestimmung

 Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrücklich vom Besteller gewünscht wird und von uns akzeptiert worden ist. Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.

10. Haftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Erfüllung ab, infolge schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers in seiner Werkstatt auszubessern oder neuzuliefern. Der Besteller ist verpflichtet. dem Lieferer unverzüglich Anzeige über einen aufgetretenen Mangel zu machen, sobald sich ein solcher zeigt. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge für das Kälte- und Klimahandwerk Allgemeines: Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).

5. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beimAuftragnehmer eingegangen ist.

3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.

6. EigentlimSVOrbehalte

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen,

Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere

Zustimmung weder vervielfältigt noch driften Personen zugänglich

gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich

an uns zurückzugeben.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 3. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden

Zuschläge berechnet.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verker an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluß geliefert oder erbracht wird.

4. Zahlung

1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.

2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt,die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellenoder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist derAuftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfül lung gesetzt und zugleich erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablaufder Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

7. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage

2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisherausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellen-Heizung).

8. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertargsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

V 0 B Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

DIN 1961 - Ausgabe Dezember 1992 §1 Art und Umlang der Leistung

1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil

des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

2. Bei Widersprächen im Vertrag gelten nacheinander:

a) die Leistungsbeschreibung.

b) die Besonderen Vertragsbedingungen.

c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen.

d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen.

e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden,

hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggeber mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§2 Vergütung

1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheilspreisen und den tatsächlich ausgeführten

Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

3.(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche

Einheitspreis.

3.(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

3.(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

3.(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, lür die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt. wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.

5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

6.(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

6.(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren,

7.(1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf

Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleiches ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Nummern 4,5 und 6 bleiben unberührt.

7.(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind: Nr. 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

8.(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen: sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen, wenn die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) nichts anderes ergeben,

8.(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu. wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

9.(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrseite, nicht zu beschaffen hat so hat er sie zu vergüten.

9.(2) Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

§3 Ausliilirungsunterlagen

1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind oem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig übergeben.

2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen, sind Sache des Auftraggebers.

3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.

4. Vor Beginn der Arbeiten ist. soweit notwendig, der Zustand der Straßen- und Geländeoberfäche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Aultraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

6,(1) Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht,vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

6.(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.

6.(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§4 Ausführung

1.(1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung aur der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.

1.(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu überwachen.

Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.

1 .(3) Der Auftraggeber ist befugL unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leistung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.

1 .(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig,so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen,wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird. hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

2.(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen.Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

2.(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe.die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle.

b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise.

c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer

oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig,

5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr.

6.R. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfemen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden,hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3). 8.(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. 8.(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen. 8.(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekanntzugeben. 9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

§5 Ausführungsfristen 1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. 2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind. daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 ereähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

§8 Kündigung durch den Auftraggeber

1.(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen

1.(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).

2.(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.

2.(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

3.(1) Der Auftraggeber kann denvertrag kündigen, wenn in den Fällen des §4 Nr. 7 und des §5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertaglichen Leistung beschränkt werden,

3.(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlängen. wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

3.(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

3.(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Drittenzuzusenden.

4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Nr. 3 gilt entsprechend,

5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführtenLeistungen vorzulegen.

7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zumTag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat

er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er nur

dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Aufraggeber offenkun-

dig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

2.(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:

a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand.

b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im

Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb.

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

2.(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normaler-

weise gerechnet werden mußte, gelten nicht als Behinderung.

3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun. was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen,

4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersalz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nr. 5 und 6: wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten,soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§7 Verteilung der Gefahr

1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5: fürandere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzptlicht.

§9 Kündigung durch den Auftragnehmer   1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehme außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. 2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vetragsertüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, 3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§10 Haftung der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276. 278 BGB). 2.(1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die derAuftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hinge wiesen hat. 2.(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. 3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen. so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird. den nach Nr. 2, 3 oder 4 die andere Vertragspatei zu tragen hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

Vertragsstrafe Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage: ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs. 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist. Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.7.(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen:

a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht

c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht oder

d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

3. Abweichend von Nr. 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

4. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfallen vereinbart werden.

§12 Abnahme

1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen: eine andere Frist kann vereinbart werden.

2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:

a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

bl andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

4,(1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

4.(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Aufragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

5.(1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

5.(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

5.(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

§13 Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist. die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nichtAbweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben,die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.

3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewahrleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.

4. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2 a).

5.(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitiung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nr. 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen der Nr. 4. wenn nichts anderes vereinbart ist.

5.(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach. so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

§14 Abrechnung

1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen. Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen: sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind. hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.

3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist: diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein. obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§15 Stundenlohnarbeiten

1.(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet,

1.(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle. Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle. Schrottkosten der Baustelle. Kosten der Einrichtungen. Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle. Fracht; Fuhr- und Ladekosten. Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten. die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemein kosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nr. 1 entsprechend.

3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen. Geräten. Maschinen und Maschinenenleistung  Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist. je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang,zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nr. 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand anArbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten. Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§16 Zahlung

1.(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durcheine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

1.(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und

in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

1.(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.

1.(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und Gewährleistung des

Auftragnehmers: sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

2.(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden: hierfür ist auf Verlangendes Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

2.(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind. für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind

3.(1) Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Gutachten als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

3.(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt Nachforderungen aus. wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.

3.(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

3.(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nochmals vorbehalten werden.

3.(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 2 und 3 überdie Schlußzahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktageneine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

3.(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlußrechnung und Zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

l. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die

Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

5.(1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.

5.(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

5.(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Nr. 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt: wird diese Erlärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.

3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen,

4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß der Auftraggeber den Bürgen alstauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nurgemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6,(1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen ein-

behalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 1 v. H. kürzen, bis die vereinbarte

Sicherheitssumme erreicht isL Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzu-

teilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten

Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muß er veranlassen, daß dieses Geldinstitut den

Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nr. 5 gilt entsprechend.

6.(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, daß der Auftraggeber den einbehaltenen

Sicherheitsbetrag erst bei der Schlußzahlung auf Sperrkonto einzahIt.

6.(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der

Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese ver-

streichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen

und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

6.(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes

Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten, wenn

nichts anderes vereinbart isL Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber

berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit

einzubehalten. Im übrigen gelten Nr. 5 und Nr. 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach

Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit

seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück-

halten.

§18 Streitigkeiten

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozeßordnung vor.

richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die

Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist Sie ist

dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer

zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem

Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2

Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hin-

weisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2

Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser

ihn auf die Ausschlußfrist hingewiesen hat.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein-

gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der

Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei

nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung

durch die staatlich oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen: deren

Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil

4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

§17 Sicherheitsleistung

1.(1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nach-

stehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

1.(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung

sicherzustellen.

2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet wird.

24 Monate Vor Ort  Gearantie auf alle Nordcap und Alpeninox , Liebherr + KBS  Geräte !!

Gewährleistung bei Kälte und Klimaanlagen die von unserer Firma Vor Ort beim Kunden  montiert werden ist eine  12 monatige vor Ort Voll Gewährleistung innerhalb der normalen Arbeitszeiten (also nicht nach Mo - Do 16:30 und Freitags ab 13.30 Uhr  und am Wochenende , wenn ja nur nach Absprache bezüglich Übernahme der Mehrkosten )  Wird eine weiterführende Gewährleistung gewünscht kann ein Wartungsvertrag für 1/2 jährliche Wartung abgeschlossen werden a € 70,-- pro Gerät .

Vorraussetzung der Inanspruchnahme von Gewährleistungen ist die ordnungsgemäße Aufstellung und Inbetriebnahme der Geräte, der ordnungsgemäße Gebrauch und der Nachweis die vorgeschriebenen Wartungs und Reinigungsarbeiten gemäß Betriebsanleitung regelmäßig durchgeführt wurden .( Dies gilt insbesondere für Schäden die durch aggressive Lebensmittel , wie zum Beispiel Essigsäuren, Milchsäuren etc verursacht werden können.) Das Auspacken,Einbringen, Aufstellen bzw. die Montage der Geräte und Komponenten ferner alle Kälte-,Wasser-, Elektroinstallationen , sowie Schreiner-,Mauerer-,Stemm-, Putz-, Gerüst- und Malerarbeiten ist nicht im Preis inbegriffen.

Alle anderen Geräte  müssen entweder zum Hersteller oder zur authorisierten Fachwerkstatt . Bzw werden nach Rücksprache vom Fachbetrieb vor Ort kostenpflichtig Instandgesetzt .( Luftentfeuchter und Sorbetgeräte  müssen zur Reparatur zum Werk bzw Werkskundendienststelle  gesandt werden, Geräte von Nemox nach Strickling Hannover .Splitklimageräte haben eine reine Materialgarantie , die durch den bauseits zu stellenden Kältefachbetrieb festgestellt und dann behoben wird.

Transportschäden: Alle Artikel werden von unserem Versandpersonal geprüft und sorgfältig verpackt. Sollte trotzdem ein Artikel beschädigt bei Ihnen ankommen, so stellen Sie bitte in Gegenwart des Paketzustellers eine Schadensbestätigungsmeldung aus. Rücksendungen Rücksendungen gehen zu Lasten des Bestellers .Rücksendung zum Hersteller oder Vertragswerkstatt nach Absprache im Originalkarton. Die Ware ist ihrem Wert entsprechen zu versichern, Schicken Sie die Ware bitte als Postpaket in der Originalverpackung zurück, füllen Sie eine Paketkarte aus und heben Sie den Einlieferungsschein als Nachweis auf. 

Rücksendungen im Garantiefall : Rücksendungen gehen zu Lasten des Kunden zur Vertragswerkstatt im Originalkarton. Die Ware ist ihrem Wert entsprechen zu versichern, Schicken Sie die Ware bitte als Postpaket in der Originalverpackung zurück, füllen Sie eine Paketkarte aus und heben Sie den Einlieferungsschein als Nachweis auf.

Verfügbarkeit von Waren: Ist ein Produkt zur Zeit nicht verfügbar, bekommen Sie per Fax oder eine E-Mail über den späteren Liefertermin . Alle Lieferungen sind frei Bordsteinkante Deutschland ohne abgelegene Berghütten und  ohne Inseln , wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Privatpersonen haben ein 14 Tägiges Rückgaberecht , Kaufleute nicht !

Rücknahme falsch bestellter Geräte

a) Rücknahme Original verpackter Nordcap Ware 10 % des Warenwertes+ Rückfracht

b) Rücknahme bereits ausgepackter Nordcap Ware 30 % des Warenwertes+ Rückfracht

Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)

 

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. (5) gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. (6) [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (7) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (8) Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] (2), für uns mit deren Empfang.

Das Gesetz gilt nicht, wenn der Käufer Gewerbetreibender ist  siehe unter http://www.fernabsatzgesetz.de

Technische Änderungen vorbehalten .


Bergneustadt den 01.01.2011 Dirk Rauschenbach

Kältetechnik Rauschenbach Gmbh GF: Dirk Rauschenbach

Kölnerstr. 293    D 51702 Bergneustadt

Tel 0049 2261 94410 Fax 0049 2261 94415

UST IdNR 122 526 140    Finanzamt Gummersbach Steuernummer 212 5704 0015

Amtsgericht Köln HRB 38854 Handelsregister HRB 2208 Handwerkskammer Köln 

AGB Seite 2                                                                                                                      

 Garantie  :Nordcap und Alpeninox  2 Jahr vor Ort ab 15.3.06   ( Ausnahme Nordcap Cool + Cool Basic 1 jahr  )

Ersatzteile sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen.

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19.01.12 Copyright © Kältetechnik Rauschenbach GmbH  +49 2261 94410    Impressum          

                                                                                                    

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